{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2017-64_2018-02-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6063", "Checksum": "f2342d93d39b5d7ccf3894f74b35c559"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2017.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 15.02.2018 3-BU.2017.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:54", "Checksum": "d65126c48e98db8154cf0d964bcef675", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 15.02.2018 3-BU.2017.64\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2017.64\n2015/10913\n\nUrteil vom 15. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2015/10913\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2016 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2015\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 28. Juni 2016 erstmals gemahnt. Am 13. Januar 2017 erfolgte eine\nzweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2015 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. März 2017 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 2'200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n27. April 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 28. Juli 2017 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\ndie Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 8. August 2017 wurde die Angeklagte auf den\n20. September 2017 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\nDie Angeklagte hat krankheitsbedingt um Verschiebung der Verhandlung\nersuchen lassen.\n-3-\n\n8.\nMit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Angeklagte neu auf den\n25. Oktober 2017 vorgeladen. Auch diesen Termin konnte die Angeklagte\nnicht wahrnehmen.\n\n9.\nMit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde die Angeklagte neu auf den\n28. November 2017 vorgeladen. Wegen einer Grippe war es der Angeklagten nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen.\n\n10.\nMit Verfügung vom 28. November 2017 wurde die Angeklagte neu auf den\n17. Januar 2018 vorgeladen. Der Angeklagten wurde mitgeteilt, dass eine\nVerschiebung nicht mehr möglich sei.\n\n11.\nAnlässlich der Verhandlung vom 17. Januar 2018 vor dem Präsidenten des\nSpezialverwaltungsgerichts wurde die Angeklagte befragt. Die Angeklagte\nwurde aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.\n\n12.\nDie Angeklagte reichte am 29. Januar 2018 aufforderungsgemäss die\nSchreiben vom 9. Juni 2016 und vom 26. Februar 2016 an das KStA sowie\nzudem eine Liegenschaftsrechnung vom 17. November 2015 beim\nSpezialverwaltungsgericht ein.\n\n13.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens\n3-RV.2017.19 in Sachen der Angeklagten betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 beigezogen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2015 unbestrittenermassen Wohnsitz in . Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2015 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDas Bezirksgericht Q. hat mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 eine\nVertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für die Rekurrentin\nerrichtet. Die Vertretungsbeistandschaft umfasste die Aufgabe,\n\n"}