Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (…) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechtsabtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt werden können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergebnisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren verbindlich.