7. Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Bezug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (…). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (…) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (…) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet.