Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Verfahrens zu einer besonderen Anstrengung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue sondern handelt aus taktischen Gründen und verdient deshalb keine besondere Milde (…)." Zudem hielt es fest, dass die Strafe nach Erhalt des Strafbefehls bereits ausgefällt worden ist, und eine danach vorgenommene Handlung nicht mehr in die Bemessung der Strafe einfliessen könne. Die dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts treffen auch vorliegend uneingeschränkt zu. Das Nachreichen der Steuererklärung 2013 erfolgte offensichtlich allein zu dem Zweck, die Ausfällung der Busse nachträglich noch abzuwenden.