Das Verwaltungsgericht hat indessen erst jüngst zu einem vergleichbaren Sachverhalt festgehalten (VGE vom 31. März 2015 in Sachen W.F. [WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung): "Wenn schon hätte der Beschwerdeführer nach Verstreichen der letzten Frist und vor Erhalt des Strafbefehls handeln müssen, ist doch die Bekundung von Reue allein unter dem Druck eines drohenden oder hängigen Strafverfahrens nicht ausreichend (…). Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Verfahrens zu einer besonderen Anstrengung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue sondern handelt aus taktischen Gründen und verdient deshalb keine besondere Milde (…).