Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte nach dem Erhalt des Strafbefehls gewisse Anstrengungen unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen erst jüngst zu einem vergleichbaren Sachverhalt festgehalten (VGE vom 31. März 2015 in Sachen W.F. [WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung): "Wenn schon hätte der Beschwerdeführer nach Verstreichen der letzten Frist und vor Erhalt des Strafbefehls handeln müssen, ist doch die Bekundung von Reue allein unter dem Druck eines drohenden oder hängigen Strafverfahrens nicht ausreichend (…).