dem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.). Demgemäss kann nicht allein das verspätete Einreichen der Steuererklärung zu einer Strafmilderung führen. Es müssen darüber hinausgehende Anstrengungen erkennbar sein, welche vom Bestreben zeugen, die Pflichtverletzung aufzuwiegen. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte nach dem Erhalt des Strafbefehls gewisse Anstrengungen unternommen hat.