366 Spezialverwaltungsgericht 2015 ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Einspracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflichtgemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessensveranlagung nicht.