{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2015-49_2015-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2672", "Checksum": "9992a86af0fb0ba6c0c4e51e4538eec9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2015.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 04.05.2015 3-BU.2015.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) \nWird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:04", "Checksum": "67981de1f767aeafd44edbda401234f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 04.05.2015 3-BU.2015.49\nRegeste:\nVerletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) \nWird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen.\n\n366 Spezialverwaltungsgericht 2015\n\nermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Einspracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…)\nDie Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflichtgemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessensveranlagung nicht.\n\n69 Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235\nAbs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB)\nWird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen\nVerletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern,\nvom 4. Mai 2015 in Sachen J.D. (3-BU.2015.49).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.\n3.3.1.\nDer Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbefehls seinen \"Fehler zu beheben\" versucht und die Steuererklärung\n2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. wegen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Gemeindesteueramt Z. vorgesprochen.\n3.3.2.\nBleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten\neinen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung bewirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allenfalls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen\n(Art. 48 lit. d StGB). Für die Annahme eines solchen wird gefordert,\ndass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zu-\n2015 Abteilung Steuern 367\n\ndem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge\nAnforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,\n2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler\nKommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.).\nDemgemäss kann nicht allein das verspätete Einreichen der Steuererklärung zu einer Strafmilderung führen. Es müssen darüber hinausgehende Anstrengungen erkennbar sein, welche vom Bestreben\nzeugen, die Pflichtverletzung aufzuwiegen.\nZwar trifft es zu, dass der Angeklagte nach dem Erhalt des\nStrafbefehls gewisse Anstrengungen unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen erst jüngst zu einem vergleichbaren Sachverhalt festgehalten (VGE vom 31. März 2015 in Sachen W.F.\n[WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung):\n\"Wenn schon hätte der Beschwerdeführer nach Verstreichen der letzten Frist und vor Erhalt des Strafbefehls handeln müssen, ist doch die Bekundung von Reue allein unter dem Druck eines drohenden oder hängigen\nStrafverfahrens nicht ausreichend (…). Wer sich erst unter dem Druck des\ndrohenden Verfahrens zu einer besonderen Anstrengung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue sondern handelt aus taktischen Gründen und verdient deshalb keine besondere Milde (…).\"\nZudem hielt es fest, dass die Strafe nach Erhalt des Strafbefehls\nbereits ausgefällt worden ist, und eine danach vorgenommene Handlung nicht mehr in die Bemessung der Strafe einfliessen könne.\nDie dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts treffen\nauch vorliegend uneingeschränkt zu. Das Nachreichen der Steuererklärung 2013 erfolgte offensichtlich allein zu dem Zweck, die Ausfällung der Busse nachträglich noch abzuwenden. Darin ist weder\naufrichtige Reue, noch eine Einsicht zu erkennen, zumal das nicht\nfristgemässe Einreichen der Steuererklärung beim Angeklagten in\nder Vergangenheit die Norm - und nicht etwa die Ausnahme - darstellte.\n2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 369\n\nII. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n\nA. Erschliessungsabgaben\n\n70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG\nIm Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb\nentschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbsverfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. gegen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}