366 Spezialverwaltungsgericht 2015 ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Ein- spracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflicht- gemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderun- gen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessens- veranlagung nicht. 69 Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) Wird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Be- tätigung aufrichtiger Reue zu sehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 4. Mai 2015 in Sachen J.D. (3-BU.2015.49). Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Der Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbe- fehls seinen "Fehler zu beheben" versucht und die Steuererklärung 2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. we- gen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Ge- meindesteueramt Z. vorgesprochen. 3.3.2. Bleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung be- wirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allen- falls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art. 48 lit. d StGB). Für die Annahme eines solchen wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zu- 2015 Abteilung Steuern 367 dem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negati- ven Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.). Demgemäss kann nicht allein das verspätete Einreichen der Steuer- erklärung zu einer Strafmilderung führen. Es müssen darüber hi- nausgehende Anstrengungen erkennbar sein, welche vom Bestreben zeugen, die Pflichtverletzung aufzuwiegen. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte nach dem Erhalt des Strafbefehls gewisse Anstrengungen unternommen hat. Das Verwal- tungsgericht hat indessen erst jüngst zu einem vergleichbaren Sach- verhalt festgehalten (VGE vom 31. März 2015 in Sachen W.F. [WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung): "Wenn schon hätte der Beschwerdeführer nach Verstreichen der letz- ten Frist und vor Erhalt des Strafbefehls handeln müssen, ist doch die Be- kundung von Reue allein unter dem Druck eines drohenden oder hängigen Strafverfahrens nicht ausreichend (…). Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Verfahrens zu einer besonderen Anstrengung herbeilässt, bekun- det keine aufrichtige Reue sondern handelt aus taktischen Gründen und ver- dient deshalb keine besondere Milde (…)." Zudem hielt es fest, dass die Strafe nach Erhalt des Strafbefehls bereits ausgefällt worden ist, und eine danach vorgenommene Hand- lung nicht mehr in die Bemessung der Strafe einfliessen könne. Die dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts treffen auch vorliegend uneingeschränkt zu. Das Nachreichen der Steuerer- klärung 2013 erfolgte offensichtlich allein zu dem Zweck, die Aus- fällung der Busse nachträglich noch abzuwenden. Darin ist weder aufrichtige Reue, noch eine Einsicht zu erkennen, zumal das nicht fristgemässe Einreichen der Steuererklärung beim Angeklagten in der Vergangenheit die Norm - und nicht etwa die Ausnahme - dar- stellte. 2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteig- nungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbs- verfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. ge- gen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen 7. Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Be- zug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (…). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (…) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (…) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechts- abtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt wer- den können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergeb- nisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren ver- bindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlos- sen ist – vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet – oder ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand