5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). 5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine Parteikosten zu ersetzen (Art. 31 Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007; AGVE 2019 S. 93 ff.). -9- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 und die Verfügung vom 31. Oktober 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.