WPEG aufgrund der coronabedingten Absage des WKs des C. auch nach Auffassung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer anwendbar. Dass dem Beschwerdeführer nur aufgrund der nicht innerhalb der gesetzlichen Ordnungsfrist behandelten Dienstbeschwerde ein Nachteil erwüchse bzw. dies eine Nichtanwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG zur Folge hätte, wäre im Ergebnis stossend. -8- 4.8. Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. In Gutheissung der Beschwerde sind somit der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 und die Verfügung vom 31. Oktober 2021 aufzuheben.