Hätte die Beschwerdeinstanz innert dieser Ordnungsfrist über die Dienstbeschwerde vom 18. März 2020 entschieden, so wäre der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Aufgebotsstopp vor dem 20. April 2020 aufgehoben worden. Gegebenenfalls wäre der in der Person des Beschwerdeführers liegende Dienstverhinderungsgrund vor dem von dessen Einheit geplanten WK (20. April bis 8. Mai 2020) weggefallen. In dieser Konstellation wäre Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG aufgrund der coronabedingten Absage des WKs des C. auch nach Auffassung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer anwendbar.