4.7.2. Die Dienstbeschwerde vom 18. März 2020 gegen den angeordneten Aufgebotsstopp wurde am 13. Mai 2020 gutgeheissen (E. 2.3.3. und 2.3.4.). Gemäss Art. 108 Abs. 4 des Dienstreglements der Armee (DRA) vom 22. Juni 1994 soll über Dienstbeschwerden, die nicht im Dienst eingereicht werden, wenn immer möglich innert Monatsfrist entschieden werden. Hätte die Beschwerdeinstanz innert dieser Ordnungsfrist über die Dienstbeschwerde vom 18. März 2020 entschieden, so wäre der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Aufgebotsstopp vor dem 20. April 2020 aufgehoben worden.