Sodann erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2020 Dienstbeschwerde gegen den Aufgebotsstopp. Da Aussicht bestand, dass die Dienstbeschwerde vor WK-Beginn behandelt bzw. gutgeheissen wird (E. 4.7.), musste sich der Beschwerdeführer auch nach dem 17. März 2020 auf eine mögliche WK-Leistung einstellen und dafür bereithalten. 4.7. 4.7.1. Selbst wenn die Auslegung der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG zuträfe, erwiese sich eine Nichtanwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung vorliegend als stossend.