c WPEG auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Botschaft wird diesbezüglich nämlich lediglich ausgeführt, dass keine Ersatzpflicht bestehe für die Jahre, in denen der Militär- oder Zivildienstpflichtige seine Diensttage -7- nicht habe leisten können, weil der geplante Dienst beziehungsweise Einsatz wegen einer Epidemie oder Tierseuche, die seine Gesundheit gefährdet hätte, nicht habe durchgeführt werden können (Botschaft vom 6. September 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2017 6208).