4.5.2. Die Auslegung der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG ist nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG nicht zur Anwendung kommt, wenn für einen Dienstpflichtigen zusätzlich zur Epidemie ein weiterer individueller, bereits vor der Epidemie eingetretener Dienstverhinderungsgrund besteht, so hätte er dies mit einem entsprechenden Zusatz von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG ergänzen müssen. Sodann ergibt sich die Interpretation der Vorinstanz von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG auch nicht aus den Gesetzesmaterialien.