schwerdeführer für die WK-Leistung mit einem Aufgebotsstopp belegt gewesen sei, komme die am 16. April 2020 erfolgte coronabedingte Absage des WKs des C. und damit ein Nichtveranlagungsgrund nach Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG für ihn nicht zum Tragen (vgl. Stellungnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz sowie Einspracheentscheid).