veranlagungsgrund profitieren. Für einen Armeeangehörigen mit vorgängiger Dienstverschiebung oder -verhinderung, welcher in der Folge auch nicht in den WK einrücken müsse, bestehe sodann durch die WK-Leistung auch keine Gefährdung der Gesundheit wegen der Epidemie. Diese Richtlinie habe zur Folge, dass nicht sämtliche Armeeangehörigen einer Formation, deren WK wegen Covid-19 abgesagt worden sei, von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit würden. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei am 17. März 2020 ein Aufgebotsstopp verhängt worden, welcher bis am 19. Mai 2020 und damit über den Zeitraum der vorgesehenen Dienstleistung vom 20. April bis 8. Mai 2020 hinaus gedauert habe. Weil der Be-