setzes sowie Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). 4.4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz erachten Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG vorliegend als nicht anwendbar. Zur Begründung führen sie aus, dass Armeeangehörige, welchen bereits im Vorfeld der Dienstleistung eine Dienstverschiebung bewilligt worden sei, im Gegensatz zu den übrigen Dienstkollegen nicht von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG profitieren könnten, weil ihre Situation (Leistung/Nicht-Leistung) von einer Covid-19- Absage nicht beeinflusst werde.