4.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er mit der Begründung, bei Covid-19 handle es sich um eine Pandemie und nicht um eine Epidemie, sinngemäss die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG infrage stellt. Zwar trifft zu, dass das Bundesamt für Gesundheit Covid-19 als Pandemie bezeichnet. Allerdings spricht man von einer Epidemie, wenn eine Infektionskrankheit stark gehäuft, örtlich und zeitlich begrenzt auftritt. Bei einer Pandemie handelt es sich um die Ausbreitung einer bestimmten Infektionskrankheit in vielen Ländern bzw. Kontinenten(vgl.https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausb rueche-epidemien-pandemien.html).