4. 4.1. Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst leisten, weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe (Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG). 4.2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. c WPEG keine Ersatzabgabe für das Jahr 2020 schuldet.