3. 3.1. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG). -5- 3.2. Unbestritten leistete der Beschwerdeführer als Dienstpflichtiger im Jahr 2020 keinen Militärdienst. Er ist daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG grundsätzlich ersatzpflichtig.