5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe, und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. 6. A. hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2020. Die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer (Oberleutnant) wurde infolge Wegfalls eines Grundes für eine Dienstbefreiung per 2. Januar 2020 in das B. eingeteilt.