4. Den Einspracheentscheid vom 25. November 2021 hat A. mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er stellt folgende Anträge: "- Meine Beschwerde sei gutzuheissen; - Die Veranlagungsverfügung vom 31.10.2021 sei aufzuheben und an die Wehrpflichtersatzverwaltung zurückzuweisen; - Für das Jahr 2020 sei durch die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Nichtveranlagung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts – insbesondere der Corona-Pandemie – auszustellen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.