1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2021 hat die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau die Wehrpflichtersatzabgabe von A. für das Jahr 2020 definitiv auf CHF 539.10, zuzüglich Verzugszins von CHF 2.25 festgesetzt. 2. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2021 erhob A. mit Schreiben vom 7. November 2021 Einsprache und beantragte Folgendes: "- Die Veranlagungsverfügung vom 31.10.2021 sei aufzuheben. - Für das Jahr 2020 sei eine Nichtveranlagung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auszustellen." 3. Mit Entscheid vom 25. November 2021 wies die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau die Einsprache ab.