{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BM-2021-1_2023-02-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7183", "Checksum": "1d298be199d690f3994ac5a896c33eae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BM.2021.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2023 3-BM.2021.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:19", "Checksum": "8cae91e67b6979268b8e31be87765b51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2023 3-BM.2021.1\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BM.2021.1\nP 18\n\nUrteil vom 23. Februar 2023\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Elmiger\nRichter Lämmli\nGerichtsschreiber Fäs\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung\ndes Kantons Aargau vom 25. November 2021\nbetreffend Wehrpflichtersatz 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 31. Oktober 2021 hat die Wehrpflichtersatzverwaltung\ndes Kantons Aargau die Wehrpflichtersatzabgabe von A. für das Jahr 2020\ndefinitiv auf CHF 539.10, zuzüglich Verzugszins von CHF 2.25 festgesetzt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 31. Oktober 2021 erhob A. mit Schreiben vom\n7. November 2021 Einsprache und beantragte Folgendes:\n\n\"- Die Veranlagungsverfügung vom 31.10.2021 sei aufzuheben.\n- Für das Jahr 2020 sei eine Nichtveranlagung aufgrund des vorliegenden\nSachverhalts auszustellen.\"\n\n3.\nMit Entscheid vom 25. November 2021 wies die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau die Einsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 25. November 2021 hat A. mit rechtzeitiger\nBeschwerde vom 20. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das\nSpezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er stellt folgende Anträge:\n\n\"- Meine Beschwerde sei gutzuheissen;\n- Die Veranlagungsverfügung vom 31.10.2021 sei aufzuheben und an die\nWehrpflichtersatzverwaltung zurückzuweisen;\n- Für das Jahr 2020 sei durch die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Nichtveranlagung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts – insbesondere der\nCorona-Pandemie – auszustellen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n5.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe, und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nA. hat eine Replik erstattet.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die Wehrpflichtersatzabgabe für das\nJahr 2020. Die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer (Oberleutnant) wurde infolge Wegfalls eines Grundes für eine Dienstbefreiung per 2. Januar 2020 in das B. eingeteilt.\n\n2.2.\nMit Dienstanzeige vom 10. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für einen Ausbildungsdienst Formationen (Wiederholungskurs; nachfolgend: WK) bei der C. vom 20. April 2020 bis 8. Mai 2020\nvorgesehen sei. Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführer in das C.\neingeteilt.\n\n2.3.\n2.3.1.\nGegen den Beschwerdeführer wurde Mitte 2019 ein ziviles Strafverfahren\neröffnet.\n\n2.3.2.\nMit Verfügung des Chefs Personelles der Armee vom 17. März 2020 wurde\ngegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse bzw. des hängigen Strafverfahrens wegen eines Verbrechens\noder eines Vergehens (Art. 33 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Militärdienstpflicht [VMDP] vom 22. November 2017) als notwendige vorsorgliche\nMassnahme ein Aufgebotsstopp (Art. 34 lit. e VMDP) angeordnet.\n\n2.3.3.\nGegen die Verfügung vom 17. März 2020 erhob der Beschwerdeführer am\n18. März 2020 Dienstbeschwerde.\n\n2.3.4.\nDie Dienstbeschwerde wurde mit Entscheid vom 13. Mai 2020 gutgeheissen. Zudem erging am 19. Mai 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer\nfolgender Entscheid des Chefs Personelles der Armee:\n\n\"- Mit sofortiger Wirkung werden Sie wieder für die Absolvierung von militärischen Dienstleistungen zugelassen.\n- Es ist Ihnen untersagt, eine militärische Fahrerfunktion auszuüben.\n-4-\n\n- Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der nächsten Dienstleistung (u. a.\nDienstanzeige und Marschbefehl) werden Sie zu gegebener Zeit von Ihrer\naufbietenden Stelle erhalten.\"\n\n2.4.\nDie Armee hat den WK des C., welcher vom 20. April 2020 bis 8. Mai 2020\nhätte stattfinden sollen, am 16. April 2020 wegen Covid-19 abgesagt.\n\n2.5.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Q.\nvom 14. September 2020 im zivilen Strafverfahren vollumfänglich\nfreigesprochen worden sei (vgl. Beschwerde). Entgegen seinen Angaben\nhat er dieses Urteil nicht als Einsprache-Beilage eingereicht.\n\n2.6.\n2.6.1.\nMit Verfügung vom 31. Oktober 2021 hat die Wehrpflichtersatzverwaltung\ndes Kantons Aargau die Wehrpflichtersatzabgabe des Beschwerdeführers\nfür das Jahr 2020 definitiv auf CHF 539.10, zuzüglich Verzugszins von\nCHF 2.25 festgesetzt.\n\n2.6.2.\nDie Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Aargau wies die gegen diese\nVerfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2021\nab.\n\n2.6.3.\nDen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom\n20. Dezember 2021 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er\nstellt folgende Anträge:\n\n\"- Meine Beschwerde sei gutzuheissen;\n- Die Veranlagungsverfügung vom 31.10.2021 sei aufzuheben und an die\nWehrpflichtersatzverwaltung zurückzuweisen;\n- Für das Jahr 2020 sei durch die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Nichtveranlagung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts – insbesondere der\nCorona-Pandemie – auszustellen.\"\n\n3.\n3.1.\nSchweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht\nleisten (Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG).\n-5-\n\n"}