Beschwerdeführer offensichtlich darauf abzielen, den Bezug der fraglichen Steuer möglichst lange zu verzögern, ist das Erlassverfahren als missbräuchlich in Anspruch genommen zu qualifizieren. 7.4. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführer ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb die vom Kantonale Steueramt auferlegte Spruch- und Schreibgebühr nicht zu beanstanden ist. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.