7.2. Das Erlassverfahren vor der Erlassbehörde ist grundsätzlich kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat (Art. 167d Abs. 3 DBG; Art. 18 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Offensichtlich unbegründet bedeutet, dass die steuerpflichtige Person für leichtfertig bzw. missbräuchlich veranlasste (Erlass-)Verfahren die daraus der Erlassbehörde entstandenen Umtriebskosten tragen soll.