Der Weg des Erlassverfahrens wurde denn auch darum eingeschlagen, weil bei Verletzung der rechtsgleichen Behandlung im Veranlagungsverfahren durchaus aus Billigkeitsgründen eine Gegenkorrektur aufgrund der exzessiven Höhe der Steuerforderung angemessen sein kann. Aus Billigkeitsgründen sind denn auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens [sind] auf die Staatskasse zu nehmen. "