Wie der beigelegten Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entnommen werden kann, haben wir ernsthafte und durchaus begründete Vorbehalte bezüglich der mangelnden gesetzlichen Grundlage der vorliegenden Steuerforderung, zumal diese unter Verletzung des Prinzips der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen einen ausserordentlich hoch belasteten Ausnahmefall geschaffen hat. Der Weg des Erlassverfahrens wurde denn auch darum eingeschlagen, weil bei Verletzung der rechtsgleichen Behandlung im Veranlagungsverfahren durchaus aus Billigkeitsgründen eine Gegenkorrektur aufgrund der exzessiven Höhe der Steuerforderung angemessen sein kann.