2024, N 227 f.). Daher hat der Entscheid des EGMR auch keinen Einfluss auf den vorliegend beurteilten Streitgegenstand. Im Weiteren hat das Spezialverwaltungsgericht gegenüber den Steuerbehörden bzw. den Bezugsund Vollstreckungsbehörden keine Weisungsbefugnis im beantragten Sinn (vgl. SGE vom 25. Februar 2025 [3-RM.2024.9]; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]). 7. 7.1. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren das Folgende vor (Beschwerde, Ziffer II.6): -9- "Das Erlassverfahren wurde vom Steueramt als offensichtlich unbegründet bezeichnet und mit dieser Begründung wurden ausserordentlicherweise Kosten von CHF 1'000.00 auferlegt.