6. Soweit die Beschwerdeführer eventualiter die Sistierung des Inkassos der vorliegend fraglichen Steuer bis zum Vorliegen eines abschliessenden Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Angelegenheit beantragen, ist dieser Antrag abzuweisen, weil der Entscheid des EGMR keinen unmittelbaren Einfluss auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023) in Sachen der Beschwerdeführer betreffend die direkte Bundessteuer 2009 hat, dieses insbesondere nicht aufzuheben vermag (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich/Genf