Im Weiteren hätte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 auf das Institut des Steuererlasses, insbesondere einen Billigkeitserlass, hingewiesen, hätte es die ordentliche Besteuerung nach dem Gesetz bei den Beschwerdeführern aufgrund allfällig vorliegender Ausnahme-Um- stände des Einzelfalls für unbillig empfunden (analog Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). 5.4. Der Antrag der Beschwerdeführer, die direkte Bundessteuer 2009 sei teilweise bzw. im Umfang von CHF 362'640.40 zu erlassen, ist daher abzuweisen.