Dass die Besteuerung von ohne Barauszahlungsgrund bezogenen Kapitalzahlungen zusammen mit dem übrigen Einkommen das Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht optimal verwirklicht, mag nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023 zwar zutreffen, stellt aber eine vom Gesetzgeber gewollte Härte dar, welche einen Billigkeitserlass nicht zu begründen vermag. Dies auch deshalb nicht, weil der steuerpflichtigen Person vor der ordentlichen Besteuerung Gelegenheit gegeben wird, die zu Unrecht bezogene Barzahlung wieder dem Vorsorgezweck zuzuführen.