Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und sei von der seither erschienenen Literatur begrüsst worden. Die ordentliche Besteuerung einer nicht rechtmässig bezogenen Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge entbehrt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer weder einer gesetzlichen Grundlage noch stellt sie eine Strafsteuer (ohne gesetzliche -8-