und steuerpflichtige Personen wie die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise bestrafe", offensichtlich unbegründet, weil es sich beim Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011 nicht um eine Praxisänderung gehandelt habe, sondern darin festgestellt wurde, "dass Kapitalzahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem ordentlichen Einkommen und weder gesondert (E. 4.3 und 5.1) noch zum Rentensatz gemäss Art. 37 DBG (E. 5.2) zu versteuern" seien. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und sei von der seither erschienenen Literatur begrüsst worden.