Im vorliegenden Fall liegen weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe, noch andere von den Beschwerdeführern nicht beeinflussbare (Ausnahme-)Umstände vor, welche einen (Teil-)Erlass der direkten Bundessteuer 2009 rechtfertigen könnten. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023) ausführt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011 (2C_156/2010) etablierte Praxis, "wonach Auszahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert werden, gegen Art. 37 und 38 DBG verstosse