Dagegen rechtfertigen Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Der Steuererlass darf denn auch nicht dazu dienen, den Gesetzgeber bzw. eine rechtskräftige Veranlagung zu korrigieren (analog Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [2C_735/2019 / 2D_39/2019]; SGE vom 22. Februar 2024 [3-RB.2023.15]; SGE vom 18. Januar 2023 [3-RB.2021.20], mit weiteren Hinweisen).