Bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit daher grundsätzlich keine Bedeutung zu (analog SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RB.2020.3]). Dagegen rechtfertigen Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben.