5.2.3. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. In diesen Fällen entspricht die Steuererhebung zwar dem Steuergesetz, führt aber zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis. Bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit daher grundsätzlich keine Bedeutung zu (analog SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RB.2020.3]).