Die Erlassunwürdigkeit entspricht im Wesentlichen den in Art. 167a DBG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründen für einen Steuererlass, welche auch dann zu beachten sind, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022 [3-BE.2022.2], mit weiteren Hinweisen). -7-