Neben der Erlassbedürftigkeit wird auch die Erlasswürdigkeit vorausgesetzt. Hat die steuerpflichtige Person die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch ihr Verhalten gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen, fehlt es regelmässig an der Erlasswürdigkeit. Die Erlassunwürdigkeit entspricht im Wesentlichen den in Art.