5.2. 5.2.1. Wie bereits erwähnt, kennt das deutsche Steuerrecht den Billigkeitserlass. Gemäss § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (1. Halbsatz). Der Begriff der Unbilligkeit wird in der AO nicht näher beschrieben. Die dazu ergangene (deutsche) Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen (vgl. hierzu und zum Folgenden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136447; https://www.smartsteuer.de/ online/lexikon/e/erlass-gem-%C2%A7-227-ao;