5. 5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass keine finanzielle Notlage der Beschwerdeführer vorliegt. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnisse per 31. Dezember 2023 (Reinvermögen von CHF 1'678'891.00 [nach Berücksichtigung der direkten Bundessteuer 2009]; vgl. Erw. 11 ff. des Entscheids vom 26. Juli 2024) kann denn auch keine Rede von einer Bedrohung der Lebensgrundlage der Beschwerdeführer sein.