So hindert nach Ansicht des Bundesgerichts nichts daran, unter Ausnahme-Umständen im Einzelfall den Erlass einer zwar rechtmässigen, aber unbillig empfundenen Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als es um das aus einer Schadenersatz-Kapitalleistung geäufnete Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich (deutlich) ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung einer schwerst körperbehinderten Person vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). Dasselbe gilt für die Einkommenssteuer hinsichtlich der Erträge aus dieser Schadenersatz- Kapitalleistung (vgl. SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RB.2020.3]).