Art. 167 Abs. 1 DBG nennt zwei subjektive Voraussetzungen (Vorliegen einer Notlage und grosse Härte), die einen Steuererlass zu rechtfertigen vermögen. Diese Voraussetzungen sind bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 167 N 14 DBG).