Es sei daher aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt, die Steuer zu erlassen. Damit werde auch dem Umstand, dass die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, zu berücksichtigen seien, Rechnung getragen. -4- 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG).