Die ordentliche Besteuerung der vom Beschwerdeführer 2009 bezogenen Kapitalleistung stelle eine Strafsteuer ohne gesetzliche Grundlage dar und widerspreche der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit stünde die Besteuerung in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit und würde in Bezug auf die lebenslange Vorsorgefunktion der zweiten Säule auch zu einer entsprechenden Einschränkung der Lebenshaltungskosten führen. Es sei daher aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt, die Steuer zu erlassen.