2. Die Beschwerdeführer beantragen, die direkte Bundessteuer 2009 sei teilweise bzw. im Umfang von CHF 362'640.40 zu erlassen. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass bei der Frage, ob ein Erlass zu gewähren sei, unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände, insbesondere Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen seien. Die ordentliche Besteuerung der vom Beschwerdeführer 2009 bezogenen Kapitalleistung stelle eine Strafsteuer ohne gesetzliche Grundlage dar und widerspreche der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.